Der Branchenverband UAV DACH, der die Interessen der kommerziellen Drohnenwirtschaft vertritt, möchte Freizeitflüge mit Kameradrohnen grundsätzlich nur noch über privaten Grundstücken mit Zustimmung des Eigentümers oder auf Modellflugplätzen erlauben. Verbände aus Luftfahrt und Modellflug lehnen das entschieden ab. Was steckt dahinter, und müssen Drohnenbesitzer mit neuen Regeln rechnen?
Wer ist UAV DACH?
UAV DACH e.V. hat seinen Sitz in Berlin und bezeichnet sich als ältesten und größten europäischen Industrieverband für unbemannte Luftfahrt, mit über 250 Mitgliedern aus mehr als zehn Ländern. Nach eigenen Angaben vertritt er die Interessen kommerzieller Drohnenanwendungen wie Inspektion, Vermessung und Logistik. Der Verband ist im Lobbyregister des Bundestages eingetragen.
Sein Ziel ist, den unteren Luftraum besser für professionelle Einsätze nutzbar zu machen. Dazu fordert er neben Einschränkungen für private Kameradrohnen auch eine verpflichtende elektronische Identifizierung der Betreiber vor jedem Start, eine elektronische Sichtbarkeit aller Luftfahrzeuge und eine klare Trennung zwischen privaten, gewerblichen, behördlichen und militärischen Einsätzen.
Was genau wird gefordert?
In seinem im Oktober 2026 veröffentlichten Positionspapier Fundamental Demands of UAV DACH fordert der Verband, Freizeitflüge mit Kameradrohnen grundsätzlich nur noch über privaten Grundstücken mit vorheriger Zustimmung des Eigentümers zu erlauben, das eigene Grundstück eingeschlossen, oder auf Modellflugplätzen. Für Mitglieder von Modellflugvereinen sollen die Behörden zusätzliche Erleichterungen prüfen. Begründet wird das mit klaren Regeln für den Hobbybereich, die kommerzielle Anwendungen ermöglichen und wachsen lassen sollen.
Die Forderung steht gleichlautend zweimal im Papier: in Punkt 2 als Forderung an die deutsche Politik und in Punkt 10 als Forderung an die europäische Ebene, also an die Europäische Kommission und die EASA.
Viele heute übliche Freizeitflüge, etwa für Landschaftsaufnahmen, Urlaubsbilder oder private Filme, wären dann nicht mehr ohne Weiteres möglich.
Die Vorgeschichte: Erste Forderungen bereits 2025
Schon am 17. Dezember 2025 hatte UAV DACH ein Papier zur Drohnendetektion und Drohnenabwehr veröffentlicht. Darin verlangte der Verband, private Drohnenflüge auf Grundstücke mit Zustimmung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten zu begrenzen, bei einer maximalen Flughöhe von 50 Metern. Darüber hinaus sollten private Flüge nur auf Modellflugplätzen oder mit zeitlich und räumlich begrenzten Ausnahmegenehmigungen möglich sein. Als Gründe nannte der Verband die Sicherheit im unteren Luftraum und die Förderung kommerzieller Anwendungen.
Die Oktoberfassung unterscheidet sich davon: Sie bezieht sich ausdrücklich auf private Kameradrohnen und nennt keine Höhenbegrenzung von 50 Metern mehr. Die Forderung nach einer grundsätzlichen Beschränkung auf private Grundstücke und Modellflugplätze bleibt jedoch bestehen.
Deutlicher Widerstand aus der Branche
Am 19. Januar 2026 veröffentlichten sechs Verbände ein gemeinsames Positionspapier: der Deutsche Modellflieger Verband (DMFV), der Bundesverband Copter Piloten (BVCP), der Deutsche Hubschrauber Verband, der Deutsche Fallschirmsport Verband, die Deutsche Modellsport Organisation (DMO) und der Deutsche Hängegleiterverband. Sie wiesen die Annahme zurück, Drohnenvorfälle gingen überwiegend auf private Piloten zurück, und sahen dafür keinen belastbaren Nachweis. Die geltenden Regeln der EU halten sie für ausreichend. Statt neuer Verbote schlugen sie vor, Bedrohungen systematisch zu analysieren und Piloten besser über die bestehenden Regeln zu informieren.
Am 31. August 2026 wandten sich DMFV und DMO, die zusammen über 100.000 Modellflieger und Drohnenpiloten vertreten, mit einem offenen Brief an den Vorstand von UAV DACH. Ihr zentraler Einwand: Ob jemand regelkonform fliegt, hängt nicht davon ab, ob er damit Geld verdient. Außerdem sei der Freizeitbereich die Basis für Nachwuchs und Fachkräfte der gesamten Drohnenwirtschaft. Die beiden Verbände forderten, die Beschränkung zurückzunehmen, und kündigten an, andernfalls ihre Mitgliedschaft bei UAV DACH zeitnah zu beenden.
Der Brief bezog sich auf eine Entwurfsfassung des Papiers. In der Endfassung vom Oktober ist die Forderung trotz dieser Kritik weiterhin enthalten.
Die zentrale Streitfrage lautet deshalb: Sollen für vergleichbare Drohnenflüge unterschiedliche Regeln gelten, nur weil sie privat oder gewerblich durchgeführt werden?
Was gilt aktuell in Deutschland?
Die Forderungen haben bislang keine Änderung der geltenden Vorschriften bewirkt.
Die europäischen Regeln unterscheiden nach dem Risiko eines Fluges, nicht danach, ob er privat oder gewerblich ist. In der offenen Kategorie sind unter den jeweiligen Voraussetzungen Flüge bis 120 Meter über Grund möglich. Über Menschenansammlungen darf in dieser Kategorie nach europäischem Recht nicht geflogen werden.
In Deutschland enthält § 21h der Luftverkehrsordnung (LuftVO) zusätzliche Vorgaben für bestimmte Gebiete, etwa für Wohngrundstücke, Naturschutzgebiete und Industrieanlagen. Über Wohngrundstücken ist der Betrieb grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten zulässig. Ausnahmen gelten für Drohnen bis 250 Gramm ohne Kamera oder andere Aufzeichnungstechnik sowie für eng begrenzte Fälle ab 100 Metern Flughöhe. Der Schutz der Privatsphäre ist damit bereits heute geregelt, ergänzt durch Datenschutz und Persönlichkeitsrechte.
Eine allgemeine Beschränkung privater Kameradrohnen auf eigene Grundstücke oder Modellflugplätze gibt es nicht. Ein Gesetzentwurf, der die Forderung von UAV DACH umsetzt, ist bislang nicht bekannt.
Fazit: Echte Forderungen, aber keine neuen Regeln
Die Forderungen sind offiziell dokumentiert, richten sich an die deutsche und die europäische Politik und hätten bei einer Umsetzung erhebliche Folgen für private Drohnenpiloten. Gleichzeitig gibt es deutlichen Widerstand aus der Branche.
Fest steht: Eine allgemeine Beschränkung privater Kameradrohnen ist bislang nicht beschlossen. Ob und in welcher Form die Vorschläge politisch aufgegriffen werden, bleibt offen.
Ruhr-Inspekt verfolgt die weitere Entwicklung und informiert über wichtige Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen für Drohnenpiloten.