Seit dem 11. Februar 2026 gibt es eine wichtige Klarstellung für Drohnenflüge im Umfeld von Bahnanlagen der DB InfraGO AG. DIPUL, die Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt, informiert darüber, dass UAS-Flüge über Bahnanlagen unter bestimmten Voraussetzungen und mit vorheriger Zustimmung durchgeführt werden können.
Das ist besonders relevant für Inspektionen, Vermessungen und technische Prüfungen. Denn Bahnflächen gehören zu den Bereichen, in denen Drohnen zwar sehr nützlich sein können, aber wegen Eisenbahnbetrieb, Oberleitungen, Fahrzeugbewegungen und Sicherheitsanforderungen besonders sorgfältig geplant werden müssen.
Was als Bahnanlage gilt
Die Anforderungen beziehen sich auf das geografische UAS-Gebiet "Bahnanlage" der DB InfraGO AG. In der veröffentlichten NfL werden unter anderem Gleise, Weichen, Masten, Antennen, Speiseleitungen, Bahnübergänge, Bahndämme, Haltepunkte, Bahnhöfe und Stellwerke genannt.
Für die Praxis heißt das: Nicht nur ein direkter Flug über Schienen ist sensibel. Auch Einsätze an angrenzenden Gebäuden, Brücken, Dächern, Leitungen, Grundstücken oder Baustellen können betroffen sein, wenn der Flugbereich in die Nähe von Bahninfrastruktur kommt.
Wann eine Zustimmung beantragt werden muss
Die NfL unterscheidet unter anderem die sogenannte 1:1-Regelung und Betriebsfälle, die nicht mehr darunter fallen. Wenn ein Betrieb im roten Bereich stattfinden soll und nicht innerhalb der 1:1-Regelung möglich ist, kann die notwendige Zustimmung für Bahnanlagen der DB InfraGO AG beantragt werden.
Wichtig für die Zeitplanung: Die Zustimmung ist laut NfL mindestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Betrieb zu beantragen. Sie wird in der Regel erteilt, wenn der geplante Betrieb eisenbahnverträglich ist, also ohne signifikante technische und betriebliche Risiken für Bahnanlage und Eisenbahnverkehr durchgeführt werden kann.
Welche Anforderungen genannt werden
Die Anforderungen umfassen mehrere Ebenen. Genannt werden unter anderem ein EU-Fernpilotenzeugnis A2, ein Versicherungsschein nach Paragraf 43 LuftVG, ein Höhenabstand von mindestens 40 Metern AGL beim Überflug, ein sicherer Abstand des Fernpiloten zur Bahnanlage, eine orange-fluoreszierende Warnweste und eine lückenlose Nachverfolgbarkeit der UAS-Position.
Außerdem muss der Fernpilot Ortskenntnis besitzen und für einen Notfall Angaben wie Streckenkilometrierung, Streckennummer oder Betriebsstellenname kennen. Der Flug ist bei der zuständigen Stelle der Deutschen Bahn vor Durchführung anzumelden und nach Beendigung abzumelden.
Besondere Regeln für das Kreuzen von Gleisen
Für das einmalige zügige Kreuzen von Bahnanlagen gelten zusätzliche Anforderungen. Der Überflug soll auf dem schnellsten Weg erfolgen, ohne Pause, Zögern oder Unterbrechung. Fahrende und bewegte Eisenbahnfahrzeuge dürfen dabei nicht überflogen werden. Die Beobachtung des Gleises muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt sein.
Für Flüge über der Bahnanlage oder mehrfaches Kreuzen werden weitere Anforderungen genannt, etwa dokumentierte flugbetriebliche Verfahren, Abnormal- und Emergency-Verfahren, ein Notfallplan und geeignete Mittel zur Vermeidung einer Brandausbreitung.
Relevanz für Inspektion, Vermessung und Dokumentation
Gerade für Drohneninspektionen an Brücken, Hallen, Dächern oder technischen Anlagen in Bahnnähe ist die Klarstellung wichtig. Sie schafft keinen Freifahrtschein, aber einen planbaren Rahmen. Wer früh prüft, ob ein UAS-Gebiet betroffen ist, kann Termine realistischer kalkulieren und notwendige Zustimmungen einholen.
Auch bei der Drohnenvermessung profitieren Auftraggeber von dieser Klarheit. Orthofotos, Bestandsaufnahmen oder Baufortschrittsdokumentationen in der Nähe von Schieneninfrastruktur lassen sich besser vorbereiten, wenn Zuständigkeiten, Antragswege und Sicherheitsanforderungen bekannt sind.
Fazit
Drohnenflüge an Bahnanlagen bleiben anspruchsvoll. Die neuen Anforderungen zeigen aber, dass solche Einsätze unter klaren Bedingungen möglich sein können. Entscheidend sind eine frühe Prüfung über DIPUL, ausreichend Vorlauf, passende Qualifikation, dokumentierte Verfahren und eine klare Abstimmung mit den zuständigen Stellen.